Zum 1. Januar 2020 ist eine neue Regulierung für Kryprowährungen in Kraft getreten. Hintergrund der neuen Regulierung ist die Umsetzung der sog. fünften Geldwäscherichtlinie (AMLD5), wobei Deutschland über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht.
Unter Kryptowährungen (auch bekannt als virtuelle Währung, Token oder Coins) werden digitale, auf der Blockchain ausgegebene Werteinheiten verstanden, die mit beliebigen Rechten verknüpft sein können. Das bekannteste Beispiel ist der Bitcoin, der als alternative Währung gedacht war und selbst keine Rechte beinhaltet. Am Markt findet man jedoch mittlerweile eine Vielzahl an Token, die in eine der folgenden Kategorien eingeordnet werden: Utility Token (die ein Bezugsrecht für eine Dienstleistung oder eine Ware gewähren), Currency Token (die als Zahlungsmittel dienen sollen) und Security Token (die das Recht auf eine Verzinsung oder Dividende gewähren).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie (offiziell: Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie) wird der Kryptowährungsbereich nun durch zwei Änderungen in die Regulierung des Finanzsektors eingegliedert: (i) Erfassung von Kryptowährungen unter dem Begriff der „Kryptowerte“ als Finanzinstrumente und (ii) Einführung einer Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrer.
Die neue Regulierung erfasst viele Token als Kryptowerte. Diese sind eine neue Unterkategorie von Finanzinstrumenten.
Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte sind solche Token, die unter den Grundbegriff des E-Gelds fallen. Dabei werden auch solche Token vom Begriff des Kryptowerts ausgenommen, die unter die Ausnahmeregelungen des E-Geldtatbestandes fallen (also insbesondere im Rahmen der Ausnahmen für (i) Zahlungssysteme in limitierten Netzen (limited network) oder mit limitierter Produktpalette (limited range) und (ii) Zahlungsvorgänge bei elektronischen Kommunikationsnetzen/-diensten).
Dienstleister, die Token in Fiatgeld und umgekehrt oder Token gegen Token tauschen, betreiben nun Handel mit Finanzinstrumenten (sei es als Anlage- oder Abschlussvermittlung, im Rahmen eines (multilateralen) Handelssystems oder im Wege des Eigenhandels). Dies qualifiziert sie als Finanzdienstleistungsinstitut. Entsprechend benötigen sie für ihren Geschäftsbetrieb eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und müssen die Organisations- und sonstigen Pflichten des Kreditwesengesetzes einhalten.
Das „Kryptoverwahrgeschäft“ wird als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt. Es erfasst Dienstleister, die für andere Kryptowerte oder privaten kryptografischen Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, verwahren, verwalten oder sichern.
Konkret bedeutet dies für Anbieter von elektronischen Geldbörsen, dass sie ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin benötigen. Soweit nur das Kryptoverwahrgeschäft betrieben wird, findet ein leicht reduziertes Aufsichtsregime Anwendung. Der Kryptoverwahrer muss jedoch die Regeln des Kreditwesengesetzes unter anderem zu (i) Anfangskapital (EUR 125.000), (ii) Geschäftsleiter (insbesondere fachlich geeignet und zuverlässig), (iii) ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (insbesondere Regelungen der MaRisk und BAIT mit besonderem Blick auf Sicherheit der Daten) und (iv) Anzeige- und Meldepflichten beachten.
Auch wenn die neue Regulierung zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, können Unternehmen, die auf Grund der Gesetzesänderung nun erstmals reguliert werden, zunächst ohne Erlaubnis weiter tätig sein. Sie müssen jedoch bis zum 31. März 2020 der BaFin schriftlich anzeigen, dass sie einen Erlaubnisantrag stellen wollen. Die BaFin hat für solche Anzeigen einen Vordruck veröffentlicht. Der vollständige Erlaubnisantrag (insbesondere auch einschließlich sämtlicher Unterlagen zum Inhaber) muss dann bis zum 30. November 2020 gestellt werden.