Trifft den Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine Quarantäneanordnung, hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, kann er nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) die Nachgewährung von Urlaubstagen verlangen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Dezember 2021 - Aktenzeichen 2 Sa 488/21
In seinem Urteil vom 13. Dezember 2021 beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage, ob der Arbeitgeber Urlaub nachgewähren muss, wenn eine Arbeitnehmerin sich aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben muss. Das lehnte das Gericht ab. Eine behördliche Quarantäneanordnung sei kein ärztliches Zeugnis nach § 9 BUrlG.
Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin in der Zeit vom 30. November 2020 bis einschließlich
12. Dezember 2020 Erholungsurlaub. Am 27. November 2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung eine zehntägige Quarantäneanordnung gegen die Klägerin. Sie war direkte Kontaktperson ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes. Die Klägerin behauptete, ab dem 1. Dezember 2020 sei auch sie positiv auf das Coronavirus getestet worden. Symptome konnten nicht festgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Arbeitnehmerin nicht. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die dagegen eingelegte Berufung als unbegründet zurück.
Die Nachgewährung von Urlaubstagen wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers bestimmt sich nach § 9 BUrlG. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs sind danach durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die so nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen habe. Eine behördliche Quarantäneanordnung sei kein ärztliches Zeugnis und stehe diesem auch nicht gleich.
Zur Begründung führt das Gericht an, dass eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Die Infektion gehe nicht immer mit Symptomen einher. Ein symptomfreier Arbeitnehmer bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten sei.
Es komme auch keine analoge Anwendung von § 9 BUrlG in Betracht. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke und an einem mit der Arbeitsunfähigkeit vergleichbaren Sachverhalt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Arbeitgeber sind nur dann zur Nachgewährung von Urlaubstagen verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachweist.
Arbeitnehmer werden durch die Anordnung einer häuslichen Quarantäne nicht von der Pflicht befreit, sich ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestieren zu lassen, wollen sie eine Nachgewährung von Urlaub geltend machen.