Die Entscheidung Huawei/ZTE des Europäischen Gerichtshofs im Jahre 2015 war der Beginn einer neuen Zeitrechnung für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand in Europa. Erstmals hatte das oberste Europäische Gericht einen mehrschrittigen Leitfaden vorgegeben, an dem sich Inhaber standardessenzieller Patente (SEP) und Technologienutzer im Rahmen ihrer Lizenzverhandlungen orientieren müssen. Mit gleicher Spannung und nicht weniger bedeutsam für den (Patent-)Prozessrechtsstandort Deutschland wurden gut fünf Jahre danach die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in der Sache Sisvel/Haier erwartet. Heute gut acht Jahre nach der Entscheidung des EuGH und drei Jahre nach den Entscheidungen des BGH lässt sich auch in der deutschen Instanzrechtsprechung ein klares Bild erkennen, wie die Gerichte mit dem dilatorischen FRAND-Einwand umgehen.
In der zweiten Ausgabe der neuen Monatszeitschrift des Verlags C. H. Beck, der GRUR Patent, die wichtige und aktuelle patentrechtliche Themen behandelt, hat unser Düsseldorfer Rechtsanwalt Jonas Smeets, LL.M., der regelmäßig mit Streitigkeiten rund um standardessentielle Patente befasst ist, mit seinem Leitartikel den Status Quo vor den deutschen (Instanz-)Gerichten für Sie zusammengefasst. Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Jonas' Artikel wiederholt zunächst die mehrstufigen Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs in Huawei/ZTE, bevor er die Sisvel/Haier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Blick nimmt. In einem dritten Schritt untersucht der Artikel die einschlägige Rechtsprechung der drei großen Instanzgerichte, der Landgerichte Düsseldorf, Mannheim und München und wie diese die BGH-Rechtsprechung umgesetzt haben. Schließlich werden die wichtigsten Erkenntnisse aus der (Instanz-)Rechtsprechung herausgearbeitet, wobei ein globaler Ausblick, der die derzeitige Situation in Deutschland mit anderen Rechtsordnungen und ihrer Bedeutung für das Einheitliche Patentgericht vergleicht, nicht fehlen darf.
Es wächst die Erkenntnis, dass deutsche Gerichte in erster Linie über die zugrundeliegende Patentverletzung entscheiden, nicht aber darüber, welche konkreten Lizenzgebühren hierfür verlangt werden können. Wohl aber, gerade weil FRAND-Lizenzgebühren von deutschen Gerichten bisher nicht festgesetzt wurden, empfinden die SEP-Inhaber Deutschland als zutiefst attraktiven Prozessführungsstandort. Das Schlechthinverbot („automatic injunction“) als ‚scharfes Schwert‘ des deutschen Patentrechts, obgleich dieses durch das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatModG) mit § 139 Abs. 1 S. 3 PatG eine (theoretische) Einschränkung erfahren hat, hat weiter Bestand.
Abzuwarten bleibt, wie sich das Einheitliche Patentgericht verhalten wird. Die EuGH-Rechtsprechung Huawei/ZTE jedenfalls ist für das Gericht bindend (Art. 21 S. 2 EPGÜ) und soweit es die BGH-Entscheidungen betrifft, ist nationales Recht eine der ausdrücklich anerkannten Rechtsquellen aus denen das Gericht bei der Entscheidungsfindung schöpfen kann (Art. 24 Abs. 1 lit. e EPGÜ). Das Zwischenverfahren mit dazugehöriger Zwischenanhörung ist eine große Chance für das Gericht in prozessleitender Manier den Parteien die notwendige Anleitung für ein kartellrechtskonformes Verhalten zu geben (vgl. Regel 101 ff.).