Rolle rückwärts bei dem Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge: Am 21. März 2024 haben die Ampel-Fraktionen verkündigt, dass die erst im August 2022 eingeführte Änderung des Nachweisgesetztes, nach der Arbeitsverträge schriftlich – also mit „nasser Tinte“ unterschrieben werden müssen – durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV im parlamentarischen Verfahren zur Textform (E-Mail, digitale Signaturen) abgeändert werden soll.
Der angepasste Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetz IV soll vorsehen, dass Arbeitsverträge neben der herkömmlichen Schriftform auch in Textform (gemäß §126b BGB) abgeschlossen und in einer "ausdruckbaren Form" übermittelt werden können. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Schriftform durch elektronisch qualifizierte Signaturen (QES) gemäß §126a BGB ersetzt werden kann. Dieser Entwurf soll nun angepasst werden.
In einem Schreiben von Justizminister Dr. Buschmann an betroffene Verbände wird präzisiert, dass der elektronisch unterzeichnete Arbeitsvertrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen zugänglich sein muss und speicher- sowie ausdruckbar sein sollte. Arbeitgeber müssen einen Nachweis über die Übermittlung und den Empfang erhalten und auf Anfrage der Arbeitnehmer:innen einen schriftlichen Nachweis bereitstellen. Der elektronische Arbeitsvertrag muss auch die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß dem Nachweisgesetz enthalten.
Ausgenommen von diesen Änderungen sollen die im Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (§ 2a SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche oder -zweige wie das Baugewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischindustrie sein.
Das Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge hat sich in der Praxis oft als hinderlich erwiesen. Besonders in Zeiten, in denen immer mehr Mitarbeiter:innen remote arbeiten oder Entscheidungsträger:innen global verteilt sind, führte dies zu erheblichem bürokratischen Aufwand. Unternehmen müssten so keine Bußgelder mehr befürchten, wenn sie Arbeitsverträge digital unterschreiben und neue Talente können ohne großen bürokratischen Aufwand verbindlich an das Unternehmen gebunden werden.
Allerdings ist – Stand jetzt – keine Änderung des Schrifterfordernisses des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 14 TzBfG) vom Bürokratieentlastungsgesetz IV umfasst.
Dies ist von besonderer Bedeutung, da gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017, 7 AZR 632/15) die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt des Rentenalters endet, eine Befristung des Arbeitsverhältnisses darstellt und somit gemäß § 14 IV TzBfG der Schriftform bedürfen. Daher müssen Arbeitsverträge, die diese als Standard anzusehende Klausel enthalten, theoretisch weiterhin in Schriftform geschlossen werden.
Auch sieht der derzeitige Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetz IV keine Anpassungen des Schriftformerfordernisses für Kündigungen gemäß § 623 BGB vor. Daher unterliegen Kündigungen weiterhin der Schriftform nach § 126 BGB.
Weitere Änderungen können noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden und wurden auch vom Justizminister Herrn Dr. Buschmann erst kürzlich in einem Eckpunktepapier angedeutet (Sind Kündigungen bald per E-Mail möglich?).
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich noch nicht um ein finales Gesetz handelt und die Änderungen damit auch nicht in Kraft getreten sind. Es bleibt abzuwarten, ob der geplante Entwurf in seiner vorgesehenen Version das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird.
(Der angepasste Entwurf des Demokratieentlastungsgesetzes IV wurde noch nicht veröffentlich. Wir beziehen uns im obengenannten Abschnitt auf veröffentliche Pressemitteilungen.)