Keine Diskriminierung durch Ausschluss von Zahlung des Inflationsausgleichs während der Elternzeit

Geschrieben von

martin schimke module
Prof. Dr. Martin Schimke, LL.M.

Of Counsel
Deutschland

Als Of Counsel und Mitglied des Sportrechtsteams in unserem Düsseldorfer Büro bin ich ausgewiesener Experte mit jahrzehntelanger Erfahrung im Bereich Sportrecht. Ferner bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Eine Arbeitnehmerin erhielt während der Elternzeit lediglich einen Anteil der tariflich vereinbarten Inflationsausgleichsprämie. Die Klägerin fühlte sich aufgrund ihres Mutterdaseins diskriminiert und klagte dagegen. Das Arbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das LAG erteilte dieser Auffassung nun aber eine Absage und bestätigte die tarifliche Regelung.

LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2024 – 14 SLa 303/24

Die Ausgangssituation

Die Klägerin ist seit 2019 bei einer Kommune beschäftigt. In der Zeit von Juni 2023 bis April 2024 befand sie sich in Elternzeit. Bereits Mitte Dezember nahm die Klägerin ihre Arbeit in Teilzeit wieder auf. Der für die Klägerin geltende Tarifvertrag sah zum Inflationsausgleich im Juni 2023 eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen in der Zeit von Juli 2023 bis Februar 2024 vor.

Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte nur für die Monate Januar und Februar 2024 in anteiliger Höhe entsprechend der prozentualen Arbeitszeit. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung der begehrten Prämie für die Monate, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde, bestehe nicht.

Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage und begründete diese mit einem Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichheitsgebot und einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Zudem würden Arbeitnehmerinnen, die Krankengeld bezögen, die Prämie erhalten, sodass auch darin eine Ungleichbehandlung zu sehen sei.

Vorinstanz: Tarifliche Regelung verstößt gegen Art. 3 I GG

Wie im Newsletter Juni 2024 aufgegriffen, hat das Arbeitsgericht Essen entschieden, dass der Arbeitnehmerin die volle Inflationsausgleichsprämie zustehe.

Es läge kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Elternzeit und solchen vor, die (Kinder-)Krankengeld bezögen. Damit verstoße die tarifliche Regelung gegen das Willkürverbot des Art. 3 I GG. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die Arbeitnehmerin wie eine Vollzeitkraft zu stellen sei.

LAG Düsseldorf: Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung

Das LAG Düsseldorf erteilte dieser Auffassung nun eine Absage. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Zahlung nur für die Monate, in denen an mindestens einem Tag Arbeitsleistung erbracht wird. Daher habe die Klägerin Anspruch auf Zahlung für Dezember 2023, in dem sie die Arbeit wieder aufnahm, nicht aber für die vorangegangenen Monate.

Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liegt eine sachliche Rechtfertigung für die tarifvertragliche Regelung vor. Die Zahlung der Prämie knüpfe an die Arbeitsleistung an und folge Vergütungszwecken. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet daher aus. Auch, dass aus sozialen Gesichtspunkten eine Ausnahme für Bezieher von Krankengeld gemacht werde, schließt dies nicht aus.

Das LAG ließ die Revision zu. Ob es zu einer Klärung durch das Bundesarbeitsgericht kommt, bleibt daher abzuwarten.

Bisherige Rechtsprechung zur Inflationsausgleichsprämie – Kein Anspruch während der Passivphase der Altersteilzeit

Die Entscheidung des LAG bestätigt damit die eingeschlagene Richtung in Sachen Inflationsausgleich.

Bereits im März 2024 hatte das LAG Düsseldorf sich im Urteil vom 5. März 2024 – 14 Sa 1148/23 mit den Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auseinandergesetzt. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der während der Passivphase der Altersteilzeit von einer Zahlung ausgeschlossen war und darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sah. Auch hier kam das Gericht, wie in ähnlichen Verfahren das LAG Niedersachsen und LAG Hamm, zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch nicht bestehe.

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