Update: Entwaldungsfreie Lieferketten erst später

Geschrieben von

maximilian von den benken Module
Maximilian von den Benken, LL.M.

Associate
Deutschland

Als Rechtsanwalt in unserem Düsseldorfer Commercial Team und Mitglied unserer Sektorgruppe Automotive berate ich nationale und internationale Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts mit einem Fokus auf Lieferkettenstreitigkeiten.

Die Europäische Union verschiebt die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr. Sämtliche Unternehmen müssen die neuen Verpflichtungen somit frühestens ab dem 30. Dezember 2025 erfüllen.

Alle Unternehmen bekommen mehr Zeit

Die EU hat die ursprünglich für den 30. Dezember 2024 geplante Geltung der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Kleine und mittlere Unternehmen haben sogar bis zum 30. Juni 2026 Zeit. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die Produkte in der EU in Verkehr bringen (Hersteller und Importeure), bereitstellen (Händler) oder aus der EU exportieren.
Der Grund für die Verschiebung sind Bedenken von EU-Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Ländern und Unternehmen, die mehr Zeit für die Umsetzung der komplexen Anforderungen der Verordnung forderten. Formal erfolgt die Verschiebung durch die am 12. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichte Änderungsverordnung.

Liste der Länder oder Landesteile mit spezifischen Risiken kommt im Sommer

Die EU wird bis zum 30. Juni 2025 die Liste der Länder oder Landesteile veröffentlichen, für die nur ein geringes oder aber ein hohes Risiko gilt. Für betroffene Rohstoffe aus diesen Ländern oder Landesteilen gelten entsprechend geringere bzw. höhere Anforderungen als für solche aus Ländern mit normalem Risiko.

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen dürfen bestimmte in der Verordnung aufgeführte Rohstoffe und Erzeugnisse künftig ausschließlich dann in den Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn diese:

  • entwaldungsfrei sind (d.h. nicht von Flächen stammen, die nach dem – weiterhin relevanten – Stichtag 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder bei denen es zu Waldschädigungen gekommen ist),
  • nicht gegen einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes verstoßen und
  • eine Sorgfaltserklärung vorliegt (vgl. zu den Anforderungen einer solchen Erklärung Anhang II der EU-Entwaldungsverordnung).

Hinzu kommen verschiedene weitere Sorgfaltspflichten. Die Verschiebung der Entwaldungsverordnung bedeutet für Unternehmen eine Verlängerung der Vorbereitungszeit, um die neuen Sorgfaltspflichten zu erfüllen und ihre Lieferketten entsprechend anzupassen. Andernfalls drohen Sanktionen und Haftungsrisiken.
Für weitere Details zum Regelungsinhalt der EU-Entwaldungsverordnung verweisen wir auf unseren früheren ausführlichen Artikel zu der Verordnung.

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