Mit der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Second Payment Services Directive - PSD2) im deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) mussten ab Januar 2018 eine ganze Reihe neuer Vorgaben im Zahlungsverkehr berücksichtigt werden. Ausgenommen von den Zahlungsdiensten waren bisher die Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Konzerns vorgenommen wurden (sog. Konzernausnahme bzw. Konzernprivileg). Es bestand eine Ausnahme für „Zahlungsvorgänge und damit verbundene Dienste innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe“. Konzerne hatten somit entsprechend Zahlstellen eingerichtet. Diese umgangssprachlich auch payment factories genannten Stellen wickelten die Zahlungen der einzelnen Konzernmitglieder ab und leiten die resultierenden Flüsse auf die passenden Konten. Soweit jedenfalls die Praxis nach dem Wortlaut.
Die BaFin hatte im Zuge der PSD2-Umsetzung in der Überarbeitung ihres Merkblattes zum ZAG dieses Konzernprivileg nun enger auslegen wollen. Demnach hätten zwar Zahlungsströme innerhalb des Konzerns weiterhin privilegiert sein können, jedoch fänden „Zahlungsvorgänge „in den Konzern hinein“ oder „aus dem Konzern heraus“ im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze.“ Die Durchsetzung dieser engen Auslegung hätte regelmäßig eine Zahlungsdienstelizenz für die payment factories nach sich gezogen. Es formierte sich breiter und heftiger Widerstand.
Die koordinierte Arbeit der Unternehmensverbände sollte der BaFin die enormen Auswirkungen auf die Praxis verdeutlichen und zeitgleich deren Sorge um eine effektive Geldwäscheprävention Rechnung tragen. Der Dialog war offenbar erfolgreich und unter bestimmten Voraussetzungen soll weiterhin keine Erlaubnispflicht für ein zentrales Cash- Management bestehen. Für die erbrachten Zahlungsdienstleistungen innerhalb des Konzerns, sollen die Gruppenangehörigen nun passende Verträge schließen und alle Zahlungsvorgänge lückenlos dokumentieren. Es sollen konzernweite Vorgaben, Prozesse und Systeme erarbeitet werden, um den gesetzlichen Bestimmungen Genüge zu tun und dabei insb. (aber nicht ausschließlich) auf Geldwäscheprävention geachtet werden. Interne Kontroll- und Compliancesysteme müssen eingerichtet werden, die die Anstrengungen für Dritte nachvollziehbar und transparent machen sowie nachhaltig eventuelle Abweichungen von den konzernweiten Vorgaben beheben.
Damit besteht in der Praxis wohl weiterhin die Möglichkeit das Cash Management zu zentralisieren. Für die noch ausstehenden Punkte (wie bspw. der zentrale Einkauf) sind BaFin und Unternehmensverbände weiterhin im Dialog. Während dieser Gespräche will die BaFin wohl nicht gegen Zahlstellen im Konzern einschreiten. Eine Aktualisierung des Merkblattes zum ZAG soll jedoch nicht erfolgen.