Das neue Betriebs- rätemodernisierungsgesetz

Geschrieben von

meike brecklinghaus Module
Meike Brecklinghaus

Associate
Deutschland

Als Rechtsanwältin und Mitglied der Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht in Düsseldorf berate ich in- und ausländische Mandanten in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Am 18. Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (oder auch: „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt“) in Kraft getreten.

Nach dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales („BMAS“) hat die Bundesregierung durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wichtige Punkte des Koalitionsvertrages im Bereich des Arbeitsrechts sowie der eigenen „Strategie Künstliche Intelligenz“ umgesetzt.

Durch die Regelungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sollen die Gründung von Betriebsräten erleichtert und hieran beteiligte Arbeitnehmer/innen stärker als bisher geschützt werden. Darüber hinaus werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gestärkt – so z.B. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz und bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit.

Letztlich soll durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auch die fortschreitende Digitalisierung im Rahmen der Betriebsratsarbeit Berücksichtigung finden – insofern sind nun unter bestimmten Voraussetzungen (dauerhaft) unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung auch die virtuelle Durchführung von Betriebsratssitzungen möglich.

Gesetzgebungsverfahren

Am 21. Dezember 2020 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgelegt, welcher damals noch als „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz)“ betitelt war. Im Referentenentwurf benennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verschiedene Herausforderungen der betrieblichen Mitbestimmung und zeigt auf, inwiefern der Gesetzesentwurf zur Meisterung dieser beitragen soll.

Der Regierungsentwurf „eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in der digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)“ vom 31. März 2021 enthielt im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf in erster Linie rein redaktionelle Änderungen.

Letztlich wurde das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in der digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) dann am 14. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen, am 17. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 18. Juni 2021 in Kraft.

Die wesentlichen Maßnahmen

Um Betriebsratsgründungen und -wahlen zu erleichtern, wurde der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens erweitert, die Zahl der notwendigen Stützunterschriften gesenkt, die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen eingeschränkt und der Kündigungsschutz der an der Gründung eines Betriebsrates beteiligten Arbeitnehmer/innen verbessert. Auch die Wahl von Jungend- und Auszubildendenvertretungen („JAV“) wird durch den erweiterten Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens sowie die Streichung der Altersgrenze bei der Wahl erleichtert.

Zur Vereinfachung der digitalen Betriebsratsarbeit räumt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Betriebsräten die Möglichkeit ein, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzungen, Betriebsratssitzungen mittels Video- und/oder Telefonkonferenz durchzuführen. Zudem enthält das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Klarstellungen in Bezug auf die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen auch unter Nutzung einer qualifizierten Signatur abzuschließen sowie in Bezug auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat.

Zur Förderung mobiler Arbeit und diesbezüglich einheitlicher und verbindlicher Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer/innen wurde im Betriebsverfassungsgesetz („BetrVG“) ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit normiert. Gleichzeitig wurden die Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung durch die Möglichkeit der Einschaltung der Einigungsstelle gestärkt. Auch die Einbindung des Betriebsrates beim Einsatz Künstlicher Intelligenz („KI“) wurde durch verschiedene – zum Teil rein klarstellende – Regelungen gestärkt.

Kommentar

Die Anpassung der Rahmenbedingungen der Betriebsratsarbeit an die immer weiter digitalisierte Arbeitswelt war lange überfällig. Die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen haben vielfach erhebliche praktische Relevanz, nicht nur für die laufende Betriebsratsarbeit, sondern auch für die kündigungsschutzrechtliche Stellung einzelner Arbeitnehmer/innen. Über die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen sollten sich mithin neben den Betriebsräten auch die Arbeitgeber informieren. 

Eine detailliertere Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes finden Sie in unserem Factsheet >>.

Insights

Mehr

Bürokratieentlastungsgesetz IV

Nov 28 2024

Mehr lesen

Zielvereinbarungen als Haftungsrisiko? Schadensersatzpflicht bei einseitiger Festlegung der Ziele

Nov 28 2024

Mehr lesen

Beweisführung bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nov 28 2024

Mehr lesen