Mit Spannung erwartet: Die neue EuGH-Entscheidung zu Rahmenvereinbarungen

Geschrieben von

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Dr. Alexander Csaki

Partner
Deutschland

Als Partner der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht berate ich hauptsächlich Mandaten im Gesundheitssektor, im Bereich Verkehr sowie Sicherheit- und Verteidigung, wobei vergabe-, sozial-, regulierungs- und europarechtliche Fragestellungen die tägliche Praxis bestimmen.

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Karoline Kniha

Associate
Deutschland

Als Associate in unserer Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht in München berate ich Unternehmen sowie die öffentliche Hand in den Bereichen des öffentlichen Wirtschafts- und Vergaberechts.

Der EuGH bestätigt: Auch in Bezug auf die aktuelle Rechtslage ist in Rahmenvereinbarungen zwingend eine Höchstmenge abrufbarer Leistungen anzugeben.  

Mit Urteil vom 19.12.2018 (Az.: C-216/17) hatte der EuGH auf Grundlage der alten Rechtslage gemäß der Richtlinie 2004/18/EG entschieden, dass bei dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen die Angabe einer Höchstmenge erforderlich ist. Ob dies stets und insbesondere auch auf Grundlage der neugefassten Richtlinie 2014/24/EU gilt, war höchst umstritten. Zur Klärung dieser und weiterer Fragen wurde am 17. Januar 2020 der EuGH von einem dänischen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen (Az. C-23/20, Simonsen & Weel). 

Die lang ersehnte Entscheidung des EuGH ist nun veröffentlicht

Auch die derzeitige Rechtslage erfordert bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabebedingungen die Angabe einer Höchstmenge. So hat national das KG Berlin noch entschieden, dass weder nach deutschem noch nach Europarecht für öffentliche Auftraggeber eine Pflicht bestehe, Rahmenvereinbarungen unter Benennung einer verbindlichen Höchstmenge zu vergeben. Diese Auffassung wird nach der Entscheidung des EuGH eindeutig nicht mehr gehalten werden können. 

Zudem klärte der EuGH auch die Fragen, wenn

  • die im Vergabeverfahren angegebene Höchstmenge während der Auftragsdurchführung erreicht wird oder
  • der öffentliche Auftraggeber weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen eine Höchstmenge angibt. 

Eine detaillierte Auswertung der Entscheidung des EuGH folgt. Klar ist, dass die Entscheidung Anpassungen der Vergabepraxis erfordern wird.

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