Diskriminierung bei Ebay Stellenanzeigen kann auch Schadensersatz auslösen

Geschrieben von

ralph panzer module
Dr. Ralph Panzer

Partner
Deutschland

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in unserem Münchner Büro berate ich gemeinsam mit meinem Team nationale und internationale Mandanten auf dem gesamten Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, häufig grenzüberschreitend.

Als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kann gelten, wer sich über Ebay-Kleinanzeigen auf eine Stellenanzeige bewirbt. Ist deren Text diskriminierend, kann dies zu einem Anspruch auf Entschädigung gem. §15 Abs. 2 AGG führen.

 

 

Bewerbung über Ebay-Kleinanzeigen auf Stellenanzeigen als Sekretärin 

Ein Mann hatte sich bei Ebay-Kleinanzeigen auf eine ausgeschriebene Stelle als Sekretärin beworben. Die Anzeige lautete: „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen…“. Der Bewerber meldete sich darauf und bewarb sich auf die Stelle. Er nutzte dafür kein formelles Bewerbungsschreiben samt Unterlagen, sondern die Chat-Funktion von Ebay-Kleinanzeigen. Das Unternehmen lehnte die Bewerbung ab und entgegnete daraufhin, dass sie „eine Dame als Sekretärin“ suchen würden. Auch auf Nachfrage und Kritik des Bewerbers, dass er diskriminiert würde, wies das Unternehmen ihn zurück.

Daraufhin verklagte der Bewerber das Unternehmen und machte drei Burttomonatsgehälter wegen Diskriminierung in Höhe von EUR 7.8000,00 als Entschädigung geltend. 

LAG: AGG findet auch bei Bewerbung per Chat Anwendung 

Die erste Instanz lehnte den Anspruch ab. Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger jedoch in der Berufung Recht. Es bestätigte die Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch bei einer formlosen Bewerbung über die Chatfunktion bei Ebay-Kleinanzeigen. Dem Gericht zufolge erfüllt der Kläger den nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus.

Arbeitgeber, die in Ebay-Kleinanzeigen eine Stellenanzeige veröffentlichen, müssten damit rechnen, dass sich Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht nur auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Um Bewerber im Sinne des AGG zu sein, werde kein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers gefordert. Nach dem LAG müsse die Person des Bewerbers lediglich identifizierbar sein. Das war hier der Fall.

Keine rechtsmissbräuchliche Bewerbung

Die Einordnung der Bewerbung als rechtsmissbräuchlich lehnte das LAG ab. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt. Die Beklagte hat aber keine besonderen Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers rechtfertigen. 

Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern angemessen

Für eine Sekretärin in Vollzeit im Hamburger Umland sei ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.700,00 zugrunde zu legen. Somit konnte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von EUR 7.800,00 verlangen.

Hinweis für Arbeitgeber

Ob über Xing, WhatsApp, Facebook oder Ebay-Kleinanzeigen: Arbeitgebern, die dort Stellenanzeigen schalten, sollte bewusst sein, dass damit das Einstellungsverfahren beginnt. Bereits bei einem Online-Chat ist darauf zu achten, Bewerberinnen und Bewerber nicht zu diskriminieren. Auch dort müssen also die entsprechenden Texte und die anschließende Kommunikation mit Bewerbern wohl gewählt sein.

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