Neue Entwicklungen im Bereich KI: Im Vergaberecht ergeben sich viele Chancen

Geschrieben von

alexander csaki module
Dr. Alexander Csaki

Partner
Deutschland

Als Partner der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht berate ich hauptsächlich Mandaten im Gesundheitssektor, im Bereich Verkehr sowie Sicherheit- und Verteidigung, wobei vergabe-, sozial-, regulierungs- und europarechtliche Fragestellungen die tägliche Praxis bestimmen.

Dass künstliche Intelligenz (KI) in sämtliche Bereiche des Lebens vordringen wird, ist mittlerweile ein Allgemeinplatz. Ebenso ist längst festgestellt, dass KI selbstverständlich auch nicht vor dem Recht halt machen und bei diesem zu großen Veränderungen führen wird.

Nicht einheitlich fällt die Bewertung aus, in welcher Geschwindigkeit die Entwicklung voranschreiten und welches Ausmaß sie haben wird. Hier hängt – neben dem technischen Fortschritt – vieles von der Politik ab und ob diese als Bremserin oder Antreiberin auftreten wird. Auf europäischer Ebene sind daher derzeit alle Augen auf die geplante KI-Verordnung gerichtet.

Jedenfalls im Vergaberecht wäre sowohl die Politik als auch der Rechtsanwender gut beraten, sich neuen Entwicklungen nicht zu verschließen: Zwar geht KI, wie jede neue Technologie, mit Chancen und Risiken einher. Aus unserer Sicht überwiegen aber die Chancen, zumal den Risiken sachgerecht begegnet werden kann.

  • Im Ausgangspunkt ist dabei festzustellen, dass mit der weitgehenden Digitalisierung von Vergabeverfahren der Grundstein für KI-Anwendungen im Vergaberecht erfolgreich gelegt wurde (Busche, Einführung in die Rechtsfragen der künstlichen Intelligenz, in: JA 2023, S. 441 (441)). Das heißt zwar nicht, dass die Digitalisierung des Vergabeverfahrens abgeschlossen wäre. Im Bereich Sicherheit und Verteidigung, aber auch im Bereich der Rechtsmittel kommt es vielfach zum harten Bruch. Nichtsdestotrotz: Die e-Vergabe ist heute der Regelfall und die Entwicklung hin zum Public eProcurement schreitet voran (Klipstein, Die Zukunft der E-Vergabe, in: cosinex blog, 12. Febr. 2019).
  • Auf neue Entwicklungen auf dem Gebiet der KI, wie etwa das jetzt omnipräsente ChatGPT, wird – speziell im Rahmen der Rechtswissenschaft – vielfach reflexhaft mit der Haftungsfrage reagiert: Kann zum Beispiel ChatGPT für fehlerhafte Rechtsauskunft haftbar gemacht werden? Dabei handelt es sich aus unserer Sicht zwar um eine berechtigte und wichtige Diskussion. Gleichwohl wird diese Verengung der Fragestellung den zukünftigen (noch ist z.B. ChatGPT nicht so weit) Anwendungsmöglichkeiten von KI nicht gerecht. Denn neben der autonomen automatisierten Rechtsanwendung kann KI der Entscheidungsunterstützung dienen – die eigentliche Entscheidung wird hier weiterhin vom menschlichen Bearbeiter getroffen. Dies kann etwa dort geschehen, wo eine Vielzahl von Dokumenten auf eine bestimmte Eigenschaft automatisiert überprüft werden soll (Busche, Einführung in die Rechtsfragen der künstlichen Intelligenz, in: JA 2023, S. 441 (444)).
  • Eine solche Entscheidungsunterstützung kann Entlastung bedeuten – und Konzentration des Bearbeiters auf Elemente des Vergabeverfahrens, wo der Einsatz von KI noch in weiter Ferne liegt wie etwa in der Markterkundung, der Erstellung von Leistungsbeschreibungen, von Wertungsmatrizen, der Auswahl der Angebote sowie der Bearbeitung komplexer Rechtsfragen.
  • Wie in vielen anderen Rechtsbereichen auch finden sich in der Vergaberechtsanwendung repetitive Elemente – für solche ist eine als Unterstützungshilfe verstandene KI prädestiniert.
  • Auch Geheimhaltungsinteressen und Datenschutz stehen der Anwendung von KI aus unserer Sicht nicht per se entgegen. Auch hier ist es Sache des Bearbeiters entsprechende Interessen und Rechte zu identifizieren. Ihnen kann sodann begegnet werden, indem es zu technischen Sicherheitsvorkehrungen kommt. Wo das im Einzelfall nicht garantiert werden kann, verbleibt die Möglichkeit, auf die Anwendung von KI zu verzichten.
  • Das Vergaberecht schreibt an einigen Stellen Regelungen vor, die mit einer rein computerbasierten Bearbeitung de lege lata unvereinbar sind. Als Beispiel lässt sich das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung nennen. Auch diese Elemente sprechen aus unserer Sicht aber nicht pauschal gegen die Anwendung von KI im Vergabeverfahren – entsprechende Verfahrenselemente werden dann von menschlichen Bearbeitern ausgeführt, die sich bei anderen Verfahrensabschnitten aber KI-basierter Unterstützung bedienen können. Gleichwohl verbleibt hier eine Verantwortung des Gesetzgebers das Vergaberecht modern und damit auch KI-offen auszugestalten.

Wir begleiten die Entwicklung von K&I und stellen sicher, dass eine Beratung auch technisch auf modernstem Niveau erfolgt. Für unsere Mandanten erarbeiten wir innovative Ansätze. Wir sind außerdem auf die Vergabe im Bereich der IT spezialisiert und verfügen über entsprechendes Expertenwissen. Sprechen Sie uns bei Fragen und Beratungsbedarf rund um das Thema KI gerne an.

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