Regressansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer wegen Kartellrechtsverstoß

Geschrieben von

joerg witting module
Dr. Joerg Witting

Partner
Deutschland

Als Partner in unserem Düsseldorfer Büro leite ich die deutsche Kartellrechtspraxis der Kanzlei und bin auf IP-bezogenes Kartellrecht, auf kartellrechtliche Gerichtsverfahren und Vertriebskartellrecht spezialisiert.

Regressansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer wegen Kartellrechtsverstoß

Kartellrechtsverstöße können für die betroffenen Unternehmen zu Bußgeldern und Schadensersatzforderungen Dritter führen. Weitgehend ungeklärt ist in diesem Zusammenhang, inwieweit dies Regressansprüche des Unternehmens gegen seinen Vorstand oder Geschäftsführer auslösen kann.

Angesichts der meist hohen Beträge ist die Frage von großer wirtschaftlicher Bedeutung und - soweit der Schutz einer D&O-Versicherung ausfallen sollte - für die betreffenden Personen unter Umständen von existenzbedrohender Dimension.

OLG Düsseldorf: Kein Regress wegen des Unternehmensbußgelds

Das OLG Düsseldorf hat hierzu nun ein wegweisendes Urteil erlassen (Urteil vom 27.07.2023, 6 U 1/22 (Kart)). Das Gericht bestätigt, dass das Leitungsorgan im vorliegenden Fall dem Unternehmen gegenüber für Schadensersatzansprüche Dritter haftet, es verneint jedoch einen Regressanspruch wegen des nach deutschem Kartellrecht erlassenen Unternehmensbußgelds.

Hinsichtlich des Unternehmensbußgelds seien die Anspruchsgrundlagen für die Organhaftung (§ 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG) einschränkend auszulegen. Nachdem Meinungsstand und Rechtsprechung ausführlich und klar strukturiert erläutert werden, begründet der Senat seine Abwägung im Kern mit den „Besonderheiten der Verbandsgeldbuße jedenfalls im Zusammenspiel mit den deutschen Kartellrechtsnormen“.

Danach bedarf es für die Bebußung des Unternehmens (für die „Verbandsgeldbuße“) notwendigerweise der Anknüpfungstat einer natürlichen Person. Erst das rechtswidrige und schuldhafte Handeln der betreffenden Leitungsperson bietet die Grundlage für das Unternehmensbußgeld und führt im deutschen Kartellrecht zusätzlich zu einem dieser Person auferlegten individuellen Bußgeld. Wenn der Gesetzgeber auf diese Weise Unternehmen und Einzelperson parallel zueinander sanktioniert, spreche das dafür, die Verbandsbuße nicht im Wege zivilrechtlicher Haftung „wieder auf die Leitungsperson umzulenken“.

Das für den Geschäftsführer/Vorstand vorgesehene individuelle Bußgeld schützt ihn vor dem Bußgeldregress seines Unternehmens

Für dieses Ergebnis verweist das Gericht auch auf den stark unterschiedlichen Bußgeldrahmen – für Unternehmen bis zu 10% des Konzernumsatzes, für Einzelperson, auch in den schwersten Fällen, maximal EUR 1 Mio. – sowie darauf, dass die Bußgeldbemessung auf der Ebene des Unternehmens anderen Gesichtspunkten folgt als dem Individuum gegenüber.

Zudem nimmt der Senat eine Abgrenzung gegenüber den sogenannten Beraterfällen vor. Danach mögen Berater wie bspw. Steuerberater unter Umständen für Strafen oder Geldbußen, die ihren Mandanten auferlegt werden, diesen gegenüber zivilrechtlich einzustehen haben. In diesen Fällen ist der Geschädigte jedoch der alleinige Sanktionsadressat (im Beispiel also erhält der Mandant das Bußgeld, nicht zugleich auch der Steuerberater). Im Sanktionssystem des deutschen Kartellrechts kommen dagegen stets zwei Rechtsträger in Betracht: die Leitungsperson und seine Gesellschaft (als „Nebenbetroffene“).

Schließlich weist der Senat auf den Widerspruch hin, der sich bei einem erfolgreichen Regress ergeben würde: Das Unternehmen könnte sich über die D&O-Versicherung seines Leitungsorgans der Bußgeldlast entledigen (jedenfalls bei ausreichender Deckungssumme und auch sonst eingreifendem Versicherungsschutz), während die unmittelbare, eigene Versicherung von Bußgeldrisiken des Unternehmens sittenwidrig und damit unwirksam wäre.

Zugespitzt gilt demnach: Das nach deutschem Recht auch auf persönlicher Ebene vorgesehene Bußgeld schützt das Leitungsorgan letztlich davor, über den Umweg der zivilrechtlichen Haftung für das meist ungleich höhere Bußgeld seines Unternehmens einstehen zu müssen. Das gilt auch für die mit dem Bußgeldverfahren einhergehenden Nebenkosten, wie diesbezügliche IT- und Rechtsanwaltskosten des Unternehmens. Sie „teilen das Schicksal“ der Geldbuße und können nicht auf den Geschäftsführer/Vorstand abgewälzt werden.

Regress wegen Kartellschadensersatz kann wesentlich gravierender sein

Für Schadensersatzansprüche, denen das Unternehmen in Folge des Kartellrechtsverstoßes ausgesetzt ist, gilt all dies aber nicht. Dieser Anspruch auf Regress dem Leitungsorgan gegenüber unterliegt keiner vergleichbaren „Sperre“, und darin liegt die eigentliche Brisanz des Urteils.

Denn die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber kartellbeteiligten Unternehmen hat in den vergangenen Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Es ist üblich, dass Kunden von ihren in Kartellen verstrickten Lieferanten Schadensersatz mit dem Argument einfordern, ihre Einkaufspreise seien kartellbedingt überhöht gewesen. Da das kartellrechtswidrige Verhalten nicht selten über Jahre hinweg andauert, können sich enorme Forderungssummen aufaddieren. Hinzukommt die Verzinsung. Auseinandersetzungen über Kartellschadensersatz werden meist erst dann konkret, wenn die Ermittlungen der Kartellbehörden beendet und ggfs. sich anschließende Gerichtsprozesse rechtskräftig abgeschlossen sind. Währenddessen ist die Verjährung gehemmt und die „Uhr der Verzinsung tickt“ – seit dem ursprünglichen Kartellrechtsverstoß geht nicht selten mehr als ein Jahrzehnt ins Land bis eine Einigung gefunden ist oder etwaige Schadensersatzprozesse überhaupt erst beginnen (und die Verzinsung dann weiter ansteigt).

Die Regressansprüche gegenüber dem Leitungsorgan sind daher potentiell hoch, allerdings müssen Schadensersatzansprüche Dritter nicht eins zu eins auf das Leitungsorgan durchschlagen. Das Leitungsorgan kann sich gegen den Regressanspruch seines Unternehmens mit dem Einwand des Vorteilsausgleichs verteidigen: Soweit dem Unternehmen durch das Kartell Vorteile entstanden sind, also namentlich kartellbedingt höhere Verkaufspreise, muss das Unternehmen sich dies anrechnen lassen. Soweit Schadensersatzansprüche Dritter also lediglich „den Vorteil abschöpfen“, der dem Unternehmen durch das Kartell entstanden ist, halten sich aus der Perspektive des Unternehmens kartellbedingte Nachteile und Vorteile die Waage. Ein Regressanspruch zulasten des Leitungsorgans besteht dann nicht.

Diesen Einwand des Vorteilsausgleichs im Ergebnis erfolgreich geltend zu machen, ist allerdings nicht trivial. Beweiserleichterungen zugunsten des Leitungsorgans lehnt das OLG Düsseldorf in seinem jetzt ergangenen Urteil jedenfalls ausdrücklich ab. Aber selbst wenn dies gelingt, muss es keinesfalls zwingend zu einem Nullsummenspiel kommen. Die mit dem Kartell verbundenen Nachteile für das Unternehmen können die mit dem Kartell einhergehenden Vorteile auch weit übersteigen und so im Ergebnis doch zu gravierenden Regressansprüchen gegen das Leitungsorgan führen.

Vorsatz schnell gegeben – Verbotsirrtum schwer zu begründen

Konkret in praktischer Hinsicht zeigt das jüngst ergangene Urteil auch Fallstricke auf, die sich etwa für den Aufhebungsvertrag ergeben können, mit dem Unternehmen und ausscheidendes Leitungsorgan gegenseitige Ansprüche für erledigt erklären.

Weite Teile des Urteils verhalten sich zum schuldhaften Verhalten des betroffenen Leitungsorgans. Das Gericht bejaht ein Handeln mit Vorsatz, weil das Leitungsorgan nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte.

Auf einen Verbotsirrtum konnte sich das Leitungsorgan schließlich auch nicht mit Erfolg berufen. Hier zeigt das Gericht deutlich die hohen Anforderungen auf, die sich aus den „Kardinalspflichten“ eines „ordentlichen Kaufmanns“ ergeben. Wer nicht über die nötige Kompetenz verfügt, so das Gericht, darf das Amt nicht übernehmen, und zur Entlastung gilt ein strenger Maßstab. Dafür reicht es keinesfalls aus, wenn sich der Betroffene über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens keine Gedanken macht. Er muss vielmehr alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um den Kartellrechtsverstoß zu vermeiden. Nicht schuldhaft handelt er, „wenn er bei fehlender Sachkunde den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm darauf erteilten Antwort dem Rat folgt“.

Die Vermeidung kartellrechtswidrigen Verhaltens hat sicherlich oberste Priorität. Was aber, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist?

Kronzeugenanträge in neuem Licht?

Tritt eine Kartellbildung zu Tage ist es aus Sicht eines betroffenen Leitungsorgans das eine, bestehenden Versicherungsschutz erfolgreich in Anspruch zu nehmen und bei einem etwaigen Ausscheiden aus dem Unternehmen einen belastbaren Aufhebungsvertrag zu schließen.

Grundsätzlicher stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Stellen von Kronzeugenanträgen verhält. Durch Kronzeugenanträge lässt sich bekanntlich ein Bußgeld für das Unternehmen und den Betroffenen ausschließen oder reduzieren, wenn sich die Beteiligten schnell genug dem Bundeskartellamt gegenüber offenbaren. Allerdings könnte dieses Ziel einer Bußgeldminderung aus Sicht des betroffenen Leitungsorgans an Bedeutung verlieren. Denn auf der Bußgeldebene droht dem betroffenen Leitungsorgan allenfalls ein persönliches Bußgeld in den gesetzlich gegebenen Grenzen, während ein Regress des Unternehmens wegen möglicher Schadensersatzansprüchen Dritter schnell einen unkalkulierbaren Umfang annehmen kann.

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