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Mit Veröffentlichung der Recht auf Reparatur-Richtlinie sind nun innerhalb weniger Monate drei Rechtsakte auf europäischer Ebene verabschiedet worden, die eine nachhaltigere Produktgestaltung und eine verlän-gerte Produktlebensdauer fördern sollen. Es handelt sich um
Die vorgenannten legislativen Maßnahmen sind integraler Bestandteil des europäischen “Green Deals”, mit dem die EU das ehrgeizige Ziel verfolgt, bis 2050 als erster Kontinent klimaneutral zu sein. Die drei EU-Rechtsakte ergänzen sich gegenseitig und decken zusammen den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab. Sie bringen weitreichende Konsequenzen für den Hersteller und alle Akteure der Vertriebskette mit sich.
Die neue Ökodesign-Verordnung zielt bereits auf die Produktentwicklung und -herstellung ab, indem sie für bestimmte Produkte neue Anforderungen festlegt, unter anderem in Bezug auf Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und die Energie- und Ressourceneffizienz (siehe auch unseren Client Alert zur Ökodesign-Verordnung). Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher werden Verkäufern umfassende Informationspflichten auferlegt. Diese sollen den Käufer in die Lage versetzen, eine nachhaltige Kaufentscheidung zu treffen. Daneben regelt sie den Schutz der Verbraucher vor Irreführung durch sog. Green Claims (zu diesem Aspekt, der in den Bereich der unlauteren Geschäftspraktiken fällt und hier nicht behandelt werden soll, berichten wir in unserem Client Alert vom 22. Februar 2024).
Die Recht auf Reparatur-Richtlinie betrifft dagegen die Nachverkaufsphase: Sie legt den Wirtschaftsakteuren neue Pflichten im Zusammenhang mit der Reparatur von Produkten außerhalb der Gewährleistung des Verkäufers auf. Außerdem soll die Entscheidung des Käufers gefördert werden, das Produkt während der laufenden Gewährleistungsfrist unter der Warenkauf-Richtlinie im Wege der Nachbesserung reparieren zu lassen (siehe auch unseren Client Alert zur „Recht auf Reparatur“-Richtlinie).
Im Folgenden bieten wir einen tabellarischen Überblick über die Ziele, die betroffenen Produkte und Wirtschaftsakteure sowie den Zeitrahmen. Anschließend nehmen wir in einer Kurzübersicht die geplanten Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Blick.
I. Gesamtüberblick über die drei EU-Rechtsakte
Ökodesign-Verordnung
Recht auf Reparatur-Richtlinie
Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher
Ziele
Nachhaltige Produktgestaltung
Förderung der Reparatur von Produkten
Nachhaltige Kaufentscheidungen durch Verbraucher
Betroffene Wirtschaftsakteure
Hersteller
Importeur
Händler (dealer)
Vertreiber (distributor)
Bevollmächtigter des Herstellers
Fulfilment-Dienstleister
Online-Marktplätze und Suchmaschinen
Verkäufer
Hersteller
Importeur
Vertreiber
Bevollmächtigter des Herstellers
Reparaturbetriebe
Unabhängiger Wirtschaftsakteur
Verkäufer
Betroffene Produktkategorien
Grds. alle physischen Waren, Bauteile und Zwischenprodukte (Art. 1 Abs. 2 Satz 1).
Ausgenommen sind u.a. Lebensmittel, Arzneimittel und Fahrzeuge, soweit Harmonisierungsvorschriften bereits Anforderungen für Fahrzeuge vorsehen (Art. 1 Abs. 2 Satz 2).
Ein Großteil der Vorschriften wird erst durch delegierte Rechtsakte "aktiviert".
Für folgende Produkte hat die EU bereits Rechtsakte erlassen: Smartphones, Mobiltelefone und Slate-Tablets, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, bestimmte Klimageräte und Ventilatoren und bestimmte elektrische Motoren
Folgende Bereiche sind künftig im Fokus: Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbeln, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmitteln, Anstrichmitteln, Schmierstoffen, Chemikalien, Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte sowie energieverbrauchsrelevanten Produkte
Grds. alle beweglichen körperlichen Gegenstände, die von Verbrauchern erworben werden
Recht auf Reparatur beschränkt auf Produkte, die in Anhang II der Richtlinie aufgelistet sind (derzeit Haushaltswaschmaschinen, -trockner, -geschirrspüler, Kühlgeräte, Elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukt, Smartphones, Tablets sowie Produkte, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, wie etwa E-Bikes und E-Scooter)
Alle Produkte, die dem Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) unterfallen, d.h. grds. alle Produkte, die Gegenstand eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind.
Zeitplan für die Anwendbarkeit bzw. Umsetzung
Inkrafttreten: 18. Juli 2024
Unmittelbare Anwendbarkeit
Zahlreiche Übergangsvorschriften, nach denen die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG anwendbar bleibt (Art. 79)
Erste delegierte Rechtsakte frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (Art. 4)
Anpassungszeit für Wirtschaftaskteure an delegierte Rechtsakte v. grds. 18 Monaten (Art. 4).
Inkrafttreten: 30. Juli 2024
Die Umsetzungs- und Anwendungsfrist für Mitgliedstaaten beträgt 24 Monate nach Inkrafttreten (Art. 17).
Inkrafttreten: 6. März 2024
Die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten beträgt 24 Monate nach Inkrafttreten. Die Mitgliedstaaten haben die Umsetzungsgesetze 30 Monate nach Inkrafttreten anzuwenden (Art. 4).
II. Kurzübersicht zu den einzelnen Rechtsakten
Ökodesign-Verordnung
Die Ökodesign-Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und stellt Unternehmen vor neue, deutlich strengere Pflichten. Im Gegensatz zur vorherigen Richtlinie, die sich auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkte, erstreckt sich der Anwendungsbereich der neuen Verordnung nun auf nahezu alle physischen Produkte. Dies markiert eine signifikante Ausweitung. Die Verordnung führt gleichzeitig neue Anforderungen ein, um Produkte langlebiger, zuverlässiger, wieder verwendbar, nachrüstbar, reparierbar, wartungs-, reparatur- und recyclingfreundlicher sowie energie- und ressourceneffizienter zu machen. Die Verordnung stellt dabei keine eigenen Anforderungen im Sinne von einzuhaltenden Parametern, sondern bildet lediglich den Rahmen für zukünftige produktbezogene delegierte Rechtsakte.
Überblick über die Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit den durch die EU-Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakten:
Pflicht zur Einhaltung von Leistungsanforderungen, die auf den in Anhang I genannten Produktparametern beruhen, und in den delegierten Rechtsakten festgelegt werden (etwa durch Mindest- oder Höchstwerte) (Art. 6)
Die Ökodesign-Anforderungen werden so gestaltet sein, dass sie relevante Produktaspekte wie die Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwertbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, Energie- und Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit etc. verbessern (Art. 5 Abs. 1).
Die Ökodesign-Anforderungen sollen erforderlichenfalls die Langlebigkeit von Produkten sicherstellen, indem sie eine vorzeitige Obsoleszenz verhindern, die auf Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, die Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger haltbar sind als andere Bauteile, die Erschwerung des Ausbaus wichtiger Bauteile, das Fehlen von Reparaturinformationen, die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder darauf zurückzuführen ist, dass die Software nach einer Aktualisierung des Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder dass keine Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden (Art. 5 Abs. 2).
Umfassende Informationspflichten nach Art. 7 (u.a. möglich zur Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußabdrucks oder eines Umweltfußabdrucksauf); ggfs. durch Anbringung eines harmonisierten Etiketts (Art. 16)
Pflicht zur Ausstellung eines digitalen Produktpasses (Art. 9), der – abhängig von der Konkretisierung durch die delegierten Rechtsakte – u.a. eine eindeutige Produktkennung, die GTIN, Gebrauchsanleitungen, EU-Konformitätserklärungen, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen umfasst (vgl. Anhang III)
Pflicht für Hersteller zur Angabe ihres Namens, ihres eingetragenen Handelsnamens oder ihrer eingetragenen Handelsmarke, ihrer Postanschrift und der elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können (Art. 27 Abs. 6)
Pflicht des Herstellers zur Bereitstellung einer digitalen Gebrauchsanleitung (Art. 27 Abs. 7)
Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsverfahrens und zur Anbringung eines CE-Kennzeichens (Art. 39 bis 47)
Informationspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden (Art. 27, 29 oder 30)
Pflicht von Akteuren der Lieferketten, den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen und entgeltlich die verfügbaren einschlägigen Informationen über die von ihnen gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und/oder den Herstellern in Ermangelung der vorgenannten Informationen zu gestatten, die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, selbst zu bewerten, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen gewähren (Art. 38)
Pflichten in Bezug auf Verbraucherprodukte
Pflicht zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte (etwa zu Anzahl und Gewicht, zu Gründen für die Entsorgung und zum Anteil der Produkte, die folgenden Tätigkeiten zugeführt werden: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, Recycling, und sonstige Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG offenzulegen (Art. 24)
Verbot der Zerstörung der in Anhang VII aufgelisteten Verbraucherprodukten (Art. 25), der sich derzeit noch auf Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhwerk beschränkt.
Haftung/Drohende Sanktionen
Eine wesentliche Neuerung stellt Artikel 76 der Ökodesign-Verordnung dar, der eine unmittelbare Haftung gegenüber Verbrauchern für Schäden vorsieht, die durch die Nichteinhaltung der Ökodesign-Anforderungen verursacht werden. Die Haftung trifft den Hersteller und - wenn dieser seinen Sitz außerhalb der EU hat - den Importeur und den Bevollmächtigten. Wenn der Importeur seinen Sitz außerhalb der EU hat oder kein Bevollmächtigter greifbar ist, haftet der Fulfilment-Dienstleister. Ansprüche gegen die Wirtschaftsakteure sollen auch im Wege der Verbandsklage durch Verbraucherverbände stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen geltend gemacht werden können.
Dazu sieht die Verordnung eine Änderung der Verbandsklagerichtlinie 2020/1828 vor. Zudem können Bußgelder für Verstöße verhängt werden, die im Einzelnen von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden (Art. 74).
Ausblick
Die neue Ökodesign-Verordnung enthält zahlreiche Übergangsbestimmungen, nach denen die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG weiterhin Anwendung findet (siehe Art. 79 der neuen Verordnung). Die ersten delegierten Rechtsakte nach der neuen Verordnung werden frühestens am 19. Juli 2025 in Kraft treten (siehe Art. 4 Abs. 7 der Verordnung). Nach der Verabschiedung haben die Wirtschaftsakteure grundsätzlich 18 Monate Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung).
Recht auf Reparatur-Richtlinie
Die Recht auf Reparatur-Richtlinie soll die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit der Reparatur bestimmter Produkte stärken. Daher werden den Wirtschaftsakteuren umfangreiche Pflichten hinsichtlich der Reparatur der Produkte außerhalb der Gewährleistung des Verkäufers auferlegt. Zudem sieht die Richtlinie eine Änderung der Warenkauf-Richtlinie vor. Die neuen Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure beschränken sich auf die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Produktkategorien. Bei den dort aufgeführten Produkten handelt es sich um Produkte, für die grundsätzlich bereits Ökodesign-Anforderungen auf der Stufe der Gestaltung und Herstellung festgelegt sind. Die Recht auf Reparatur-Richtlinie knüpft damit an die Ökodesign-Verordnung an. Darüber hinaus wird die EU-Kommission eine europaweite Plattform einrichten, die es Verbrauchern ermöglichen soll, passende Reparaturwerkstätten in der EU zu finden.
Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer
Einführung eines Rechts auf Reparatur für die in Annex II aufgeführten Produkte (Art. 5):
Verpflichtung zur Reparatur von Waren in dem Umfang, in dem dies in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist. Der Hersteller kann die Reparaturen an Dritte untervergeben. Es besteht keine Pflicht zur Reparatur, soweit eine solche unmöglich ist (Art. 5 Abs. 1).
Die Reparatur muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat, erfolgen (Art. 5 Abs. 2).
Die Pflicht trifft primär den Hersteller und in nachgeordneter Stellung auch den Bevollmächtigten, Importeur oder Vertreiber des Produkts (Art. 5 Abs. 3).
Stellt der Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge bereit, muss er dies zu einem angemessenen Preis tun, der von einer Reparatur nicht abschreckt (Art. 5 Abs. 4).
Pflicht, die Verbraucher über frei zugängliche Homepages über Richtpreise für die Reparatur der Produkte zu informieren (Art. 5 Abs. 5)
Verbot der Einschränkung/Behinderung von Reparaturen von Waren durch Vertragsklauseln oder Hard- oder Softwaretechniken, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Auch dürfen Hersteller die Verwendung von mit 3D-Druckern hergestellten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern (Art. 5 Abs. 6).
Hersteller dürfen die Reparatur nicht allein aus dem Grund ablehnen, dass zuvor eine Reparatur durch einen anderen Reparateur erfolgt ist (Art. 5 Abs. 7).
Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung von Informationen über die Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise während der gesamten Dauer der Reparaturverpflichtung (Art. 6)
Änderung der Warenkauf-Richtlinie/Mängelgewährleistungsrechts
Verlängerung des Haftungszeitraums um 12 Monate (oder länger), wenn im Rahmen der Nacherfüllung die Nachbesserung als Abhilfe erfolgt ist (Art. 16 Nr. 2 a),b)); Mitgliedstaaten, die – wie Deutschland – anstelle einer Haftungsfrist lediglich eine Verjährungsfrist vorsehen, müssen gewährleisten, dass die Verjährungsfrist für die Abhilfen im Falle einer Nachbesserung mindestens drei Jahre beträgt – oder länger (Art. 16 Nr. 2 c), b)).
Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über die Wahlmöglichkeit bei der Nacherfüllung sowie über die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Wahl der Nachbesserung zu informieren (Art. 16 Nr. 3).
Einführung eines Europäischen Formulars für Reparaturinformationen, dass Reparaturbetriebe Verbrauchern freiwillig zur Verfügung stellen können (Art. 4)
Einrichtung einer Europäischen Online-Plattform für Reparaturen zur Erleichterung des Auffindens von Reparaturwerkstätten in der EU (Art. 7)
Mitgliedstaaten müssen mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur ergreifen (Art. 13).
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten müssen effektive, angemessene und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die zur Implementierung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften vorsehen und deren Durchsetzung gewährleisten (Art. 15).
Ausblick
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen und ab diesem Zeitpunkt anwenden. Auf europäischer Ebene sollten Hersteller die Aufnahme weiterer Produktgruppen in den Anhang II der Richtlinie aufmerksam verfolgen.
Auf nationaler Ebene soll bereits 2024 ein von der Richtlinie unabhängiges Reparaturgesetz vorgelegt werden, das die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen sicherstellen soll. Das deutsche Reparaturgesetz soll die Hersteller verpflichten, Ersatzteile für ihre Produkte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vorzuhalten und innerhalb von 14 Tagen zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen, so dass die Reparatur im Vergleich zum Neukauf wirtschaftlich rentabel ist.
Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher
Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher werden Verkäufern umfassende Informationspflichten auferlegt. Diese sollen den Käufer in die Lage versetzen, eine nachhaltige Kaufentscheidung zu treffen. Für die Form der Mitteilung schreibt die Richtlinie die Verwendung einer sog. harmonierten Mitteilung oder einer harmonisierten Kennzeichnung fest, deren genaue Ausgestaltung und Inhalt noch durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission festgelegt werden (vgl. Art. 2 Abs. 5).
Im Einzelnen werden dem Verkäufer folgende Pflichten auferlegt:
Informationspflicht über das Bestehen und die Mindestdauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts unter Verwendung einer sog. harmonisierten Mitteilung (Art. 2 Abs. 2 lit. a)
Informationspflicht über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers unter Verwendung einer sog. harmonisierten Kennzeichnung (Label), sofern diese ohne zusätzliche Kosten mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt wird (Art. 2 Abs. 2 lit. b)
Informationspflichten über den Reparierbarkeitswert, und, falls ein solcher nicht vorliegt, über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren zur Bestellung von Ersatzteilen sowie zu Reparatureinschränkungen (Art. 2 Abs. 2 lit. c)
Informationspflichten über den Mindestzeitraum, in dem der Hersteller oder Anbieter Softwareaktualisierungen bereithält (Art. 2 Abs. 2 lit. b)
[1] Richtlinie 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828.
[2] Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.
[3] Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.