Die LMA veröffentlichte im Juni 2024 Leitlinien zur Gestaltung von Bonds mit dem Zweck zur Finanzierung von Sustainability-Linked Loans - kurz „SLLBs“ (sogenannte Guidelines for Sustainability-Linked Loan financing Bonds), welche in diesem Artikel näher beleuchtet werden sollen.
In einem vorherigen Artikel haben wir uns im Bereich nachhaltiger Finanzierungen mit den Green Loan Principles („GLPs“), den Social Loan Principles („SLP“) und den Sustainability-Linked Loan Principles („SLLPs“) beschäftigt (zu finden hier). In einem anderen Artikel haben wir uns zudem mit dem EU Green Bond Standard beschäftigt (zu finden hier). Mit den SLLBs tritt zu diesen Finanzierungsstrukturen ein neuer Standard hinzu.
Die Leitlinien zum Aufsetzen von SLLBs wurden im Juni 2024 von der Loan Market Association (“LMA”) verfasst und auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Die LMA ist ein Interessenverband, der Klauseln und Vertragsmuster im Finanzwesen erstellt und im internationalen Finanzierungssektor einen Marktstandard setzt. Die von der LMA entwickelten SLLBs bieten eine Leitlinie für die Strukturierung von Bonds, die die eingesammelten Gelder wiederum in Sustainability-Linked Loans investieren soll.
Sustainability-Linked Loans schaffen Anreize die in Darlehnsverträgen vertraglich vereinbarten Nachhaltigkeitsziele über die Laufzeit des Darlehens zu erreichen. Sie knüpfen, anders als Green Loans, nicht an den Verwendungszweck des Darlehens an. Solche Anreize liegen regelmäßig in einer Verringerung der Zinslast bei Erreichen der vertraglich vereinbarten Ziele. Es können jedoch auch andere Anreize geschaffen werden (z.B. Genehmigung von Sondertilgungen). Denkbar ist daneben auch der umgekehrte Fall, also ein Anreiz dahingehend eine für den Darlehensnehmer negative Folge zu vermeiden, z.B. eine Steigerung der Zinslast bei Nichterreichen der Nachhaltigkeitsziele.
Die LMA definiert Sustainability-Linked Loans finanzierende Bonds (SLLBs) als solche Bonds, (i) deren Erlöse bzw. ein ihnen entsprechender Betrag ausschließlich zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung oder Refinanzierung eines neuen oder bereits existierenden Portfolios aus Sustainability-Linked Loans genutzt werden und (ii) die den vier Kriterien entsprechen, die die LMA in ihrer Leitlinie zu SLLBs aufführt (Nutzung der Gelder; Prozess der Evaluierung der Sustainbility-Linked Loans; Verwaltung der Gelder und Reporting).
Die Emittentin/der Emittent des Bonds kann sich aussuchen, ob entweder unmittelbar und selbstständig eine derart engmaschige Überwachung und Bewertung der betreffenden Darlehen für eine Einschätzung erfolgen kann, ob es sich um einen Sustainability-Linked Loan im Sinne der LMA handelt, oder ob eine unabhängige dritte Partei diese Bewertung vornehmen soll (sogenannte Second Party Opinions („SPOs“) – näheres zu SPOs findet sich hier). In jedem Falle empfiehlt die LMA eine Second Party das Vorliegen der Voraussetzungen unter den Leitlinien zu SLLBs prüfen zu lassen.
Eine Herausforderung dürfte sein, einen möglichst konkreten Investitionsrahmen für die mit dem SLLB aufgenommenen Gelder zu kommunizieren und damit mögliche Irrtümer auf Seiten der Investoren auszuschließen. Hier verbirgt sich auch ein Haftungsrisiko, sollte etwa eine Investitionsart nicht klar ausgeschlossen/aufgenommen worden sein.
Zur Beurteilung, ob ein Darlehen auch im Sinne der SLLBs als Sustainability-Linked Loan zu klassifizieren ist, verweist die LMA auf ihre gemeinsam mit der LSTA (die nordamerikanische Loan Syndications and Trading Association) und APLMA (die Asia Pacific Loan Market Association) veröffentlichten Sustainability-Linked Loan Principles. Werden die von zuvor genannten veröffentlichten Prinzipien eingehalten und die Finanzierung nach ebendiesen Prinzipien entsprechend ausgerichtet, stellt dies einen tauglichen Gegenstand für einen SLLB dar.
Bei den Leitlinien der LMA zur Aufsetzung eines SLLBs handelt es sich nicht um Gesetze, sondern um einen freiwilligen Marktstandard. Dieser ist, anders als der EU Green Bond Standard, nicht unmittelbar an die EU-Gesetzgebungen des Green Deals gekoppelt. Jedoch können die Sustainability-Linked Loans derart ausgewählt (oder auch aufgesetzt) werden, dass diese den EU-Gesetzgebungen entsprechen.
In nahezu jedem Falle wird das Aufsetzten eines SLLB zur Folge haben, dass Daten und Informationen zur Nachhaltigkeit von Unternehmen erfasst, gesammelt und bewertet werden. Diese können z.B. im Rahmen von Reporting Verpflichtungen unter der CSRD (wir berichteten u.a. hier) oder auch im Zusammenhang mit anderen nachhaltigen Regelungen der Finanzwirtschaft, wie zum Beispiel der SFDR (wir berichteten hier), nochmal genutzt (recycelt) werden.